AfA fürs Wohnmobil

AfA Wohnmobil berechnen: So schreibst du deinen Camper ab

Die Abschreibung (AfA) ist für vermietende Camper-Besitzer der größte einzelne Steuerhebel. Hier erfährst du, wie sie funktioniert — und wie CamperTax sie jahresgenau für dich berechnet.

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Was ist die AfA?

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt den Kaufpreis deines Wohnmobils über seine Nutzungsdauer und macht so jedes Jahr einen Teil davon steuerlich geltend. Statt den Kaufpreis im Anschaffungsjahr komplett abzuziehen, mindert die AfA über mehrere Jahre verteilt deinen steuerpflichtigen Gewinn.

Nutzungsdauer & lineare Abschreibung (8 Jahre)

Für Wohnmobile beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut amtlicher BMF-AfA-Tabelle 8 Jahre. Die Abschreibung erfolgt linear, also gleichmäßig: Jedes Jahr wird ein Achtel des Kaufpreises angesetzt.

Privatanteil: nur der vermietete Teil zählt

Nutzt du den Camper auch privat, ist nur der betrieblich genutzte Anteil abziehbar. Der Betriebsanteil ergibt sich aus deinen Vermietungstagen im Verhältnis zur Gesamtnutzung. Bei 30 % Privatnutzung sind also 70 % der jährlichen AfA als Betriebsausgabe absetzbar.

Rechenbeispiel

Beispiel
Kaufpreis 45.000 €, Nutzungsdauer 8 Jahre → 5.625 € AfA pro Jahr. Bei 30 % Privatnutzung (70 % Betriebsanteil) sind davon rund 3.940 € pro Jahr steuerlich absetzbar.

CamperTax rechnet das automatisch und jahresgenau — inklusive Monatsgenauigkeit im Anschaffungs- und Verkaufsjahr und dem Betriebsanteil je Jahr aus deinen tatsächlichen Vermiet- und Eigentage.

Häufige Fragen

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt laut amtlicher BMF-AfA-Tabelle 8 Jahre. Der Kaufpreis wird linear über diese 8 Jahre verteilt abgeschrieben.

Nutzt du das Wohnmobil auch privat, ist nur der betrieblich (vermietete) genutzte Anteil abziehbar. Bei 30 % Privatnutzung sind also 70 % der jährlichen AfA absetzbar.

Ja. Maßgeblich ist der Anschaffungs- bzw. Einlagewert; die Restnutzungsdauer wird entsprechend geschätzt. CamperTax berücksichtigt Anschaffungsjahr und Nutzungsfenster jahresgenau.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung (§ 2 StBerG).

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